Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
10.05.1958 bis 15.10.1999 — BGBl. Nr. 88/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 210.05.195815.10.1999 BGBl. Nr. 88/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Beschußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.05.1958BGBl. Nr. 88/1958

Außerkrafttretensdatum

15.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Abschnitt römisch zwei.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind spätestens 30 Tage nach ihrem Einlangen am Bestimmungsort vom Empfänger dem Beschußamt zur Überprüfung zuzuführen.
  2. Absatz 2,Von der Bestimmung des Absatz eins, sind eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen ausgenommen, welche mit einem den inländischen Beschußzeichen nach Maßgabe des Paragraph 3, gleichzuachtenden Beschußzeichen versehen sind, wenn deren Empfänger zum gewerbsmäßigen Vertrieb oder zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Handfeuerwaffen berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011316

Dokumentnummer

NOR12146309

Alte Dokumentnummer

N9195831754L