Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Beschußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des Beschußgesetzes sind spätestens 30 Tage nach ihrem Einlangen am Bestimmungsort vom Empfänger dem Beschußamt zur Überprüfung zuzuführen.
(2)Absatz 2,Von der Bestimmung des Abs. 1 sind eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen ausgenommen, welche mit einem den inländischen Beschußzeichen nach Maßgabe des § 3 gleichzuachtenden Beschußzeichen versehen sind, wenn deren Empfänger zum gewerbsmäßigen Vertrieb oder zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Handfeuerwaffen berechtigt ist.Von der Bestimmung des Absatz eins, sind eingeführte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen ausgenommen, welche mit einem den inländischen Beschußzeichen nach Maßgabe des Paragraph 3, gleichzuachtenden Beschußzeichen versehen sind, wenn deren Empfänger zum gewerbsmäßigen Vertrieb oder zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Handfeuerwaffen berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Dokumentnummer
NOR12146309
Alte Dokumentnummer
N9195831754L