Rechtstracker.at

§ 101 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10116.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 101, Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung

für Segelflieger.

  1. Absatz eins,Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Absatz 2, bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2,Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muß nachweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge in der Dauer von 15 Stunden. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.
  3. Absatz 3,Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung (Paragraph 23,) sind insbesondere:
    1. Litera a
      Instrumentenkunde für Wolkenflüge,
    2. Litera b
      Luftnavigation,
    3. Litera c
      Anwendung von Höhenatmungsgeräten,
    4. Litera d
      Luftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.
  4. Absatz 4,Bei der praktischen Zusatzprüfung (Paragraph 23,) hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
    1. Ziffer eins
      ein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen.
    2. Ziffer 2
      Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.
  5. Absatz 5,Alle Prüfungsaufgaben gemäß Absatz 4, sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.
  6. Absatz 6,Für die Verlängerung der in Absatz eins, bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung je einen Wolken- und einen Sicht-Nachtflug von wenigstens zehn Minuten Dauer auf einem zweisitzigen Segelflugzeug einwandfrei ausgeführt hat.
  7. Absatz 7,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Absatz eins, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachzuweisen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146451

alte Dokumentnummer

N9195848711J