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§ 102 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10216.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 102, Lehrberechtigung für Segelflieger.

  1. Absatz eins,Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger).
  2. Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
  3. Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 98, Absatz eins und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 100,) besitzt,
    2. Litera b
      Segelflüge von insgesamt wenigstens 70 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
    3. Litera c
      innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Segelfluglehrers
      1. Ziffer eins
        drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines
      ausgebildet hat, oder
      1. Ziffer 2
        wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist
      und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsstarte überwacht hat, oder
      1. Ziffer 3
        Segelflüge von insgesamt 100 Stunden Dauer einwandfrei
      ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer.
  4. Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Segelflieger hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines im Sinne des Absatz 3, Litera c, als Segelfluglehrer tätig war.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146452

alte Dokumentnummer

N9195848712J