Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 102. Lehrberechtigung für Segelflieger.Paragraph 102, Lehrberechtigung für Segelflieger.
(1)Absatz eins,Der Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 98 Abs. 1 und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 100) besitzt,einen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 98, Absatz eins und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 100,) besitzt,
Segelflüge von insgesamt wenigstens 70 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung unter Aufsicht eines Segelfluglehrers
drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines
ausgebildet hat, oder
wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist
und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsstarte überwacht hat, oder
Segelflüge von insgesamt 100 Stunden Dauer einwandfrei
ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Segelflieger hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines im Sinne des Abs. 3 lit. c als Segelfluglehrer tätig war.Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Segelflieger hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines im Sinne des Absatz 3, Litera c, als Segelfluglehrer tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146452
alte Dokumentnummer
N9195848712J