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§ 111g ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111g15.09.200431.12.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111 g

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter

Paragraph 111 g, (1) Die Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Mitführung eines Notschirmes.

  1. Absatz 2,Der Bewerber für eine Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, sowie einer Überlandberechtigung gemäß Paragraph 111 e, Flüge mit nichtmotorisierten Hänge- und Paragleitern im Ausmaß von 100 Starts und Landungen einschließlich 15 Streckenflügen nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter umfasst neben den in den Paragraphen 111 c und 111 e genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften.
  3. Absatz 4,Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens 10 Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu 5 Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
  4. Absatz 5,Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Absatz eins, sowie einer Berechtigung gemäß Paragraph 111 f, eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 111 f, Absatz 3, zu erfolgen.

Schlagworte

Hängegleiter

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056073