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§ 111h ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111h15.09.200431.12.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111 h

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise

Paragleiter

Paragraph 111 h, (1) Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenführers (Paragraph 111 i,) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher über eine Windenschleppstart-Berechtigung zu verfügen hat.

  1. Absatz 2,Der Bewerber für eine Windenschleppstart-Berechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer gültigen Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den Gegenständen Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung sowie Luftfahrtrecht zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 20 Windenschleppstarts sowie 10 Startleitungen unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
  2. Absatz 3,Für die Berechtigung zu Windenschleppstarts von Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für den Windenschleppstart) ist neben der Berechtigung gemäß Absatz eins, sowie der Berechtigung gemäß Paragraph 111 f, eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Windenschleppstarts als verantwortlicher Pilot sowie eine entsprechende erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung durch eine Zivilluftfahrerschule erforderlich, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung zu bestätigen ist, nachzuweisen. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in Absatz 2, genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat mindestens 10 Windenschleppstarts im Doppelsitzerflug mit einem Inhaber der Grundberechtigung gemäß Paragraph 111 a, als Passagier unter jeweils unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

Schlagworte

Hängegleiter

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056074