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§ 112 ZLPV

Fassungen
15.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11215.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 11216.10.195814.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

15.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,

Text

7. Sonderpiloten.

Paragraph 112, Sonderberechtigungen.

  1. Absatz eins,Der Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge einer bestimmten Type im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Eine Sonderberechtigung kann auch als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Sonderberechtigung ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde hat nach den in Absatz 2, bezeichneten Grundsätzen die Voraussetzung für die Erteilung einer Sonderberechtigung festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung zu erteilen.
  4. Absatz 4,In Form eines Sonderpilotenscheines sind Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen, wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden können.
  5. Absatz 5,Für die Verlängerung und die Erneuerung von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056080