Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Piloten.
§ 113. Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten. Paragraph 113, Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten.
(1)Absatz eins,Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Absatz 3, bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Absatz 4, nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits im Rahmen ihrer Pilotenberechtigung zu.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein.Die im Absatz eins, bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein. (4)Absatz 4,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
(5)Absatz 5,Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß Abs. 1 sind nur für jene Klassen und Typen von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich derer die Berechtigung zum Führen im Fluge verlängert wird.Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß Absatz eins, sind nur für jene Klassen und Typen von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich derer die Berechtigung zum Führen im Fluge verlängert wird.
Dokumentnummer
NOR12146463
alte Dokumentnummer
N9195848723J