Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 115. Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.Paragraph 115, Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein.
(1)Absatz eins,Wer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
bei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten I. Klasse oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, undbei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators, eines Berufspiloten römisch eins. Klasse oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
mindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.
(2)Absatz 2,Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Absatz eins, erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.
(3)Absatz 3,Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muß auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.
Dokumentnummer
NOR12146465
alte Dokumentnummer
N9195848725J