Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 119. Verlängerung der Berechtigungen fürParagraph 119, Verlängerung der Berechtigungen für
Bordnavigatoren.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 114 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens 30 Stunden auf Nachtflüge entfallen müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muß er mindestens zwölfmal eine genaue Standortbestimmung mittels astronomischer Navigation, verbunden mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen haben.Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 114, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens 30 Stunden auf Nachtflüge entfallen müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muß er mindestens zwölfmal eine genaue Standortbestimmung mittels astronomischer Navigation, verbunden mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen haben.
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung gemäß § 118 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den Funktelephoniedienst gemäß § 127 ausgeübt hat.Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 118, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, ausgeübt hat.
Dokumentnummer
NOR12146469
alte Dokumentnummer
N9195848729J