Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 120. Lehrberechtigung für Bordnavigatoren.Paragraph 120, Lehrberechtigung für Bordnavigatoren.
(1)Absatz eins,Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146470
Alte Dokumentnummer
N9195848730J