Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 125. Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker.Paragraph 125, Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 121 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 121, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146475
Alte Dokumentnummer
N9195848735J