Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 126. Lehrberechtigung für Bordfunker.Paragraph 126, Lehrberechtigung für Bordfunker.
(1)Absatz eins,Der Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.
Dokumentnummer
NOR12146476
alte Dokumentnummer
N9195848736J