Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 132. Lehrberechtigung für Bordtelephonisten.Paragraph 132, Lehrberechtigung für Bordtelephonisten.
(1)Absatz eins,Der Bordtelephonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelephonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelephonisten).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordtelephonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordtelephonistenlehrerprüfung).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Bordtelephonistenschein besitzt, und
bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung (§ 127) als Bordtelephonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung (Paragraph 127,) als Bordtelephonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelephonisten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelephonistenscheines erfolgreich als Bordtelephonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146482
alte Dokumentnummer
N9195848742J