Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 134. Bewerbung um einen Bordtechnikerschein.Paragraph 134, Bewerbung um einen Bordtechnikerschein.
(1)Absatz eins,Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
ein Lehrverhältnis in einem der nachstehenden Gewerbe erfolgreich abgeschlossen hat: Flugmotorenschlosser-, Metallflugzeugbau-, Holzflugzeugbau-, Tischler-, Elektromechaniker-, Schlosser-, Spengler-, Maschinenbaugewerbe oder einem verwandten Gewerbe,
nach Abschluß eines solchen Lehrverhältnisses mindestens zwei Jahre im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war, und
bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer, davon mindestens 20 Stunden während der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, unter der Aufsicht eines Bordtechnikers die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.Die in Absatz eins, Litera a und b bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren technischen Lehranstalt für Flugzeugbau, Maschinenbau, Elektrotechnik oder für ein verwandtes Fachgebiet und eine Praxis im technischen Wartungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Wartungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.
Schlagworte
Flugmotorenschlossergewerbe, Metallflugzeugbaugewerbe,
Holzflugzeugbaugewerbe, Tischlergewerbe, Schlossergewerbe,
Elektromechanikergewerbe, Spenglergewerbe
Dokumentnummer
NOR12146484
alte Dokumentnummer
N9195848744J