Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 135.Bordtechnikerprüfung.Paragraph 135 Punkt B, o, r, d, t, e, c, h, n, i, k, e, r, p, r, ü, f, u, n, g,
(1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordtechniker sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Bordtechniker sind insbesondere:
Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
Grundbegriffe der Luftnavigation,
Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Flugwetterkunde,
Luftfahrtrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
erste Hilfe bei Unfällen.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung (§ 19) für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (§ 133), wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 lit. a und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung (Paragraph 19,) für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll (Paragraph 133,), wobei die praktische Beherrschung der in Absatz eins, Litera a und b bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.
Dokumentnummer
NOR12146485
alte Dokumentnummer
N9195848745J