Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 136. Erweiterung der Grundberechtigung fürParagraph 136, Erweiterung der Grundberechtigung für
Bordtechniker.
Die Grundberechtigung gemäß § 133 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 135 Abs. 1 lit. a und b und bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß § 135 Abs. 2 nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen. Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 133, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Typen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz eins, Litera a und b und bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12146486
alte Dokumentnummer
N9195848746J