Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 137. Rollberechtigung für Bordtechniker.Paragraph 137, Rollberechtigung für Bordtechniker.
(1)Absatz eins,Bordtechnikern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge jener Typen, auf die sich die Grundberechtigung und deren Erweiterungen erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Bordtechniker).
(2)Absatz 2,Diese praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jener Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen beziehungsweise auf einer Wasserfläche zu fahren, je einen Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß § 17 Abs. 6 bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abzustellen hat.Diese praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jener Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche zu rollen beziehungsweise auf einer Wasserfläche zu fahren, je einen Vollkreis nach links und nach rechts auszuführen und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß Paragraph 17, Absatz 6, bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abzustellen hat.
Dokumentnummer
NOR12146487
alte Dokumentnummer
N9195848747J