Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 138. Verlängerung der BerechtigungenParagraph 138, Verlängerung der Berechtigungen
für Bordtechniker.
Für die Verlängerung einer der in den §§ 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat. Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 133, 136 und 137 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jeder Type, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
Dokumentnummer
NOR12146488
alte Dokumentnummer
N9195848748J