Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 141. Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.Paragraph 141, Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein.
Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
eines der im § 134 Abs. 1 lit. a bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im § 134 Abs. 2 bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, undeines der im Paragraph 134, Absatz eins, Litera a, bezeichneten Lehrverhältnisse erfolgreich abgeschlossen oder eine der im Paragraph 134, Absatz 2, bezeichneten Lehranstalten erfolgreich absolviert hat, und
nach Abschluß dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Wartung von Luftfahrzeugen ausgeübt hat.
Dokumentnummer
NOR12146491
alte Dokumentnummer
N9195848751J