Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144Paragraph 144
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 144. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 144, Erweiterungen der Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte.
(1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 140 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 140 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 142 Abs. 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 140, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 140, bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 142, Absatz 3, nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 143 ist auf Antrag auf andere in § 143 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 143 Abs. 2 nachgewiesen hat.Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 143, ist auf Antrag auf andere in Paragraph 143, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 143, Absatz 2, nachgewiesen hat.
Dokumentnummer
NOR12146494
alte Dokumentnummer
N9195848754J