Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149Paragraph 149
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 149. Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse.Paragraph 149, Prüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse.
(1)Absatz eins,Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Absatz 2 und 3 verfügt.
(2)Absatz 2,Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) sind insbesondere:
Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte I. Klasse von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).Luftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 147 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 147, erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz 2, Litera b, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.
Dokumentnummer
NOR12146499
alte Dokumentnummer
N9195848759J