Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 151. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 151, Erweiterungen der Grundberechtigung
für Luftfahrzeugwarte I. Klassefür Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse
(1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 147 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 147 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 149 Abs. 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 147, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 147, bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 149, Absatz 3, nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 150 ist auf Antrag auf andere im § 150 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 150 Abs. 2 nachgewiesen hat.Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 150, ist auf Antrag auf andere im Paragraph 150, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 150, Absatz 2, nachgewiesen hat.
Dokumentnummer
NOR12146501
alte Dokumentnummer
N9195848761J