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§ 152 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15216.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 152, Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte

römisch eins. Klasse.

  1. Absatz eins,Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Typen, auf die sich die Berechtigungen gemäß den Paragraphen 147 und 151 Absatz eins, erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen beziehungsweise zu fahren, wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
  2. Absatz 2,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jeder Type, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt beziehungsweise fährt, je einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder dem gemäß Paragraph 17, Absatz 6, bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146502

alte Dokumentnummer

N9195848762J