Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 154Paragraph 154
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 154. Lehrberechtigung für LuftfahrzeugwarteParagraph 154, Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte
I. Klasse.römisch eins. Klasse.
(1)Absatz eins,Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt, Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte I. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigungen und jener Erweiterungen derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt, Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigungen und jener Erweiterungen derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse).Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse besitzt undeinen gültigen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse besitzt und
insgesamt mindestens 1000 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse ausgeübt hat, davon mindestens 500 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes I. Klasse.insgesamt mindestens 1000 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder eines Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse ausgeübt hat, davon mindestens 500 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftfahrzeugwartscheines I. Klasse erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146504
alte Dokumentnummer
N9195848764J