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§ 154 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15416.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 154, Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte

römisch eins. Klasse.

  1. Absatz eins,Der Luftfahrzeugwartlehrer ist berechtigt, Luftfahrzeugwarte und Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigungen und jener Erweiterungen derselben sowie jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
  2. Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse).
  3. Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse besitzt und
    2. Litera b
      insgesamt mindestens 1000 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes oder eines Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse ausgeübt hat, davon mindestens 500 Stunden die Tätigkeit eines Luftfahrzeugwartes römisch eins. Klasse.
  4. Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Luftfahrzeugwartscheines römisch eins. Klasse erfolgreich als Luftfahrzeugwartlehrer tätig war.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146504

alte Dokumentnummer

N9195848764J