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§ 156 ZLPV

Fassungen
11.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15611.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 15616.10.195810.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

11.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 156, Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      die Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt abgelegt hat und
    2. Litera b
      mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelephonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Von dem Erfordernis der Reifeprüfung (Absatz eins, Litera a,) kann die zuständige Behörde ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen und seiner erwiesenen Befähigung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung in besonderem Ausmaße besitzt.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056082