Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 159Paragraph 159
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 159. Lehrberechtigung für Flugdienstberater.Paragraph 159, Lehrberechtigung für Flugdienstberater.
(1)Absatz eins,Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146509
alte Dokumentnummer
N9195848769J