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§ 160 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16016.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN.

Paragraph 160, Umtausch von Ausweisen.

  1. Absatz eins,Inhaber von Zivilluftfahrt-Personalausweisen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, können bis 31. März 1959 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt den Umtausch der bezeichneten Ausweise gegen Ausweise im Sinne dieser Verordnung beantragen. Das gleiche gilt sinngemäß für Inhaber von Erlaubnissen zur Ausbildung zum Zivilluftfahrer (Paragraph 51, des Luftfahrtgesetzes) und von Anerkennungsbescheiden (Paragraph 39, des Luftfahrtgesetzes), die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden.
  2. Absatz 2,Nach dem 31. Dezember 1959 sind Ausweise im Sinne des Absatz eins,, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, ungültig.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültigen oder ruhenden Ausweise im Sinne des Absatz eins, auf Antrag gegen jene Ausweise im Sinne dieser Verordnung umzutauschen, für die der Antragsteller die nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
  4. Absatz 4,In den gemäß Absatz 3, auszustellenden Ausweisen ist als Zeitpunkt des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des Ausweises bzw. der eingetragenen besonderen Berechtigungen der gleiche Zeitpunkt einzutragen, der auf den umzutauschenden Ausweisen eingetragen ist.
  5. Absatz 5,Hat ein Umtauschwerber gemäß Absatz 3, einen Ausweis erhalten, der mit dem bisher innegehabten Ausweis nicht gleichwertig ist, so ist ihm auf Antrag ein gleichwertiger Ausweis zu erteilen, sobald er die für die Erteilung dieses Ausweises erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und bis spätestens 31. März 1959 die fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachweist. Als gleichwertig gilt hiebei ein Ausweis, der die gleichen Berechtigungen umfaßt wie der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung innegehabte Ausweis. Diese Zusatzprüfung ist von der gemäß Paragraph 15, zuständigen Prüfungskommission oder dem gemäß Paragraph 17, Absatz 6, bestimmten Prüfer abzulegen. Sie hat alle jene Gegenstände und Aufgaben zu umfassen, die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderlich sind und deren Beherrschung der Bewerber nicht bereits für den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung innegehabten Ausweis nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146510

alte Dokumentnummer

N9195848770J