Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 161. Übergangsbestimmungen hinsichtlich derParagraph 161, Übergangsbestimmungen hinsichtlich der
Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden, solange Prüfer, die diesen Bestimmungen entsprechen, nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.