Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162Paragraph 162
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 162. Übergangsbestimmungen hinsichtlich vonParagraph 162, Übergangsbestimmungen hinsichtlich von
im Ausland abgelegten Prüfungen.
Prüfungskommissionen gemäß § 15 und Segelflieger-Prüfer gemäß § 23 können von der Durchführung der Prüfung (§ 17) absehen, wenn der Bewerber bis spätestens 31. März 1959 nachweist, daß er in der Zeit vom 1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, für die nach den Vorschriften des betreffenden Staates mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Befähigung gestellt werden wie nach dieser Verordnung für die Erlangung des vom Bewerber angestrebten Ausweises. In solchen Fällen ist dem Gutachten der Prüfungskommission bzw. der Segelflieger-Prüfer das Ergebnis der im Ausland abgelegten Prüfung zugrunde zu legen. Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 15 und Segelflieger-Prüfer gemäß Paragraph 23, können von der Durchführung der Prüfung (Paragraph 17,) absehen, wenn der Bewerber bis spätestens 31. März 1959 nachweist, daß er in der Zeit vom 1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausland eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, für die nach den Vorschriften des betreffenden Staates mindestens die gleichen Anforderungen hinsichtlich der fachlichen Befähigung gestellt werden wie nach dieser Verordnung für die Erlangung des vom Bewerber angestrebten Ausweises. In solchen Fällen ist dem Gutachten der Prüfungskommission bzw. der Segelflieger-Prüfer das Ergebnis der im Ausland abgelegten Prüfung zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12146512
alte Dokumentnummer
N9195848772J