Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 164. Anrechnung von Flugstunden für dieParagraph 164, Anrechnung von Flugstunden für die
Erlangung eines Linienpilotenscheines.
Wird die Linienpilotenprüfung (§ 51) vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß von 400 Stunden auf die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß § 50 Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung erfüllt worden sein. Wird die Linienpilotenprüfung (Paragraph 51,) vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß von 400 Stunden auf die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Litera b, erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß Paragraph 50, Absatz 3, erforderlichen Voraussetzungen müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung erfüllt worden sein.