(1)Absatz eins,Wird die Lehrerprüfung (§ 20) für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den §§ 42 Abs. 3 lit. b, 48 Abs. 3 lit. b, 54 Abs. 3 lit. b und 159 Abs. 3 lit. b erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.Wird die Lehrerprüfung (Paragraph 20,) für Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse, Linienpiloten und Flugdienstberater vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so vermindert sich die gemäß den Paragraphen 42, Absatz 3, Litera b,, 48 Absatz 3, Litera b,, 54 Absatz 3, Litera b und 159 Absatz 3, Litera b, erforderliche praktische Betätigung auf ein Viertel der in diesen Bestimmungen festgelegten Zeiträume.