Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 18. Allgemeine Bestimmungen über dieParagraph 18, Allgemeine Bestimmungen über die
theoretischen Prüfungen für Zivilluftfahrer
und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal.
(1)Absatz eins,Bei der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fachkenntnisse verfügt.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist in der Regel schriftlich abzulegen. Soweit es die Prüfungskommission zur Beurteilung der fachlichen Befähigung für notwendig erachtet, ist auch eine mündliche Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3,Nach Abschluß der schriftlichen Prüfungen können Zivilfluglehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht nehmen.
Dokumentnummer
NOR12146368
alte Dokumentnummer
N9195848628J