Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 25. Form und Inhalt der Flugbücher.Paragraph 25, Form und Inhalt der Flugbücher.
(1)Absatz eins,Flugbücher im Sinne des § 24 haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.Flugbücher im Sinne des Paragraph 24, haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.
(2)Absatz 2,In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen:In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
die laufende Nummer des Fluges,
Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit dem der Flug ausgeführt worden ist,
Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
Ort und Zeitpunkt der Landung,
die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot, Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist oder Bordtechniker,
die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,
Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl der Fluggäste, Wetterlage, Flugart).
(3)Absatz 3,In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen:In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
die laufende Nummer des Absprunges,
Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, von dem der Absprung ausgeführt worden ist,
Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges,
Werknummer und Type des Fallschirmes, mit dem der Absprung ausgeführt worden ist,
Ort und Zeitpunkt des Absprunges,
Angabe, aus welcher Höhe über Platz der Absprung ausgeführt worden ist,
Richtung und Stärke des Bodenwindes und
Sprungauftrag und Sprungausführung.
(4)Absatz 4,Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.
(5)Absatz 5,Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge, Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen übereinstimmen. Die Eintragungen haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu erfolgen.
Schlagworte
Vorname, Abflugliste
Dokumentnummer
NOR12146375
alte Dokumentnummer
N9195848635J