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§ 25 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2516.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 25, Form und Inhalt der Flugbücher.

  1. Absatz eins,Flugbücher im Sinne des Paragraph 24, haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches.
  2. Absatz 2,In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die laufende Nummer des Fluges,
    2. Ziffer 2
      das Datum,
    3. Ziffer 3
      Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit dem der Flug ausgeführt worden ist,
    4. Ziffer 4
      Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
    5. Ziffer 5
      Ort und Zeitpunkt der Landung,
    6. Ziffer 6
      die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot, Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist oder Bordtechniker,
    7. Ziffer 7
      die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges,
    8. Ziffer 8
      Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl der Fluggäste, Wetterlage, Flugart).
  3. Absatz 3,In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Absatz eins, angeführten Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die laufende Nummer des Absprunges,
    2. Ziffer 2
      das Datum,
    3. Ziffer 3
      Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, von dem der Absprung ausgeführt worden ist,
    4. Ziffer 4
      Ort und Zeitpunkt des Abfluges,
    5. Ziffer 5
      Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges,
    6. Ziffer 6
      Werknummer und Type des Fallschirmes, mit dem der Absprung ausgeführt worden ist,
    7. Ziffer 7
      Ort und Zeitpunkt des Absprunges,
    8. Ziffer 8
      Angabe, aus welcher Höhe über Platz der Absprung ausgeführt worden ist,
    9. Ziffer 9
      Richtung und Stärke des Bodenwindes und
    10. Ziffer 10
      Sprungauftrag und Sprungausführung.
  4. Absatz 4,Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen.
  5. Absatz 5,Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge, Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen übereinstimmen. Die Eintragungen haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu erfolgen.

Schlagworte

Vorname, Abflugliste

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146375

alte Dokumentnummer

N9195848635J