Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 26. Bestätigung der Richtigkeit von EintragungenParagraph 26, Bestätigung der Richtigkeit von Eintragungen
in Flugbüchern.
(1)Absatz eins,Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen oder jenen in § 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes genannten Personen zu bescheinigen, welche die Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden Landungen oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen oder jenen in Paragraph 120, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes genannten Personen zu bescheinigen, welche die Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden Landungen oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.
(2)Absatz 2,Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.
Dokumentnummer
NOR12146376
alte Dokumentnummer
N9195848636J