Rechtstracker.at

§ 3 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 3, Berechtigungen für Piloten.

  1. Absatz eins,Die Grundberechtigung eines Piloten nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles erstreckt sich, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darauf, Zivilluftfahrzeuge üblicher Bauart bei Tag unter Sichtflugwetterbedingungen, jedoch nicht im Kunstflug, als verantwortlicher Pilot oder als zweiter Pilot im Fluge zu führen.
  2. Absatz 2,Unter der Durchführung beziehungsweise Ausführung von Flügen im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen, daß ein Bewerber um einen Pilotenschein oder ein Pilot ein Zivilluftfahrzeug als verantwortlicher Pilot oder unter der Aufsicht eines solchen im Fluge führt.
  3. Absatz 3,Die Berechtigung, Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart im Fluge zu führen, darf nur für Zivilluftfahrzeuge einer bestimmten Type und nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung, diese Zivilluftfahrzeuge im Fluge zu führen, nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Unter Tag im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und einer Stunde nach Sonnenuntergang zu verstehen.
  5. Absatz 5,Bei Nacht darf unter Sichtflugwetterbedingungen und nach Sichtflugregeln ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur führen, wer die nach dem Besonderen Teil vorgesehene Sicht-Nachtflugberechtigung oder Instrumentenflugberechtigung besitzt.
  6. Absatz 6,Unter Instrumentenflugwetterbedingungen und nach Instrumentenflugregeln darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur führen, wer die Instrumentenflugberechtigung besitzt.
  7. Absatz 7,Kunstflüge darf ein Zivilluftfahrer nur ausführen, wenn er die nach dem Besonderen Teil vorgesehene Kunstflugberechtigung besitzt.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146353

alte Dokumentnummer

N9195848613J