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§ 35 ZLPV

Fassungen
ab 16.10.1958 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute16.10.1958 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 35, Lehrberechtigung für Privatpiloten.

  1. Absatz eins,Der Privatpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen der Grundberechtigung sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Privatpiloten). Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Privatpilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenfluglehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (Paragraph 64, Absatz eins,) besitzt.
  2. Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Privatpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Privatpiloten-Fluglehrerprüfung).
  3. Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Privatpilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt,
    2. Litera b
      Motorflüge von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von 100 Stunden auf die erforderliche Flugzeit voll anzurechnen sind,
    3. Litera c
      einen Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km mit mindestens zwei Zwischenlandungen ausgeführt hat, wobei mindestens ein Flugabschnitt über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung geführt haben muß, und
    4. Litera d
      innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Privatpiloten-Fluglehrerprüfung (Paragraph 20,) unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet hat.
  4. Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Privatpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Privatpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146385

alte Dokumentnummer

N9195848645J