Rechtstracker.at

§ 42 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4216.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 42, Lehrberechtigung für Berufspiloten.

  1. Absatz eins,Der Berufspilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten und Berufspiloten auszubilden, u. zw. hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten auf Motorflugzeuge von Typen mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg auszubilden. Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Berufspilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (Paragraph 64, Absatz eins,) besitzt.
  2. Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Berufspiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Berufspiloten-Fluglehrerprüfung).
  3. Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Berufspilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt und
    2. Litera b
      mindestens zwei Jahre erfolgreich als Berufspilot oder als Privatpilotenfluglehrer tätig war.
  4. Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer tätig war.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146392

alte Dokumentnummer

N9195848652J