Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Berufspiloten I. Klasse.Berufspiloten römisch eins. Klasse.
§ 43. Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse.Paragraph 43, Grundberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.
(1)Absatz eins,Der Berufspilotenschein I. Klasse berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D oder E (Typenberechtigungen D oder E) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse).Der Berufspilotenschein römisch eins. Klasse berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D oder E (Typenberechtigungen D oder E) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse).
(2)Absatz 2,Hat der Berufspilot I. Klasse bereits als Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen D erworben und legt er die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteile seiner Grundberechtigung als Berufspilot I. Klasse.Hat der Berufspilot römisch eins. Klasse bereits als Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen D erworben und legt er die praktische Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteile seiner Grundberechtigung als Berufspilot römisch eins. Klasse.
(3)Absatz 3,Erwirbt der Berufspilot I. Klasse eine Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher Personenbeförderung im Fluge führen.Erwirbt der Berufspilot römisch eins. Klasse eine Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher Personenbeförderung im Fluge führen.
(4)Absatz 4,Der Berufspilot I. Klasse besitzt außerdem die besondere Berechtigung,Der Berufspilot römisch eins. Klasse besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
den Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung) sowieden Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung) sowie
Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.Sicht-Nachtflüge (Paragraph 58,) und Instrumentenflüge (Paragraph 59,) auszuführen.
Dokumentnummer
NOR12146393
alte Dokumentnummer
N9195848653J