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§ 44 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4416.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 44, Bewerbung um einen Berufspilotenschein römisch eins. Klasse.

  1. Absatz eins,Wer sich um einen Berufspilotenschein römisch eins. Klasse bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Berufspilotenschein besitzt,
    2. Litera b
      eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
    3. Litera c
      innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt 700 Stunden Dauer ausgeführt hat.
  2. Absatz 2,In der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen Flugzeit müssen Motorflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 100 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat.
  3. Absatz 3,In der gemäß Absatz 2, erforderlichen Flugzeit als verantwortlicher Pilot müssen Nachtflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer enthalten sein. Bei diesen Nachtflügen muß der Bewerber mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen sowie Überlandflüge von wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt haben. Auf die erforderliche Anzahl von Nachtflugstunden als verantwortlicher Pilot sind Nachtflüge als zweiter Pilot zur Hälfte anzurechnen.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146394

alte Dokumentnummer

N9195848654J