Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 44. Bewerbung um einen Berufspilotenschein I. Klasse. Paragraph 44, Bewerbung um einen Berufspilotenschein römisch eins. Klasse.
(1)Absatz eins,Wer sich um einen Berufspilotenschein I. Klasse bewirbt, muß nachweisen, daß erWer sich um einen Berufspilotenschein römisch eins. Klasse bewirbt, muß nachweisen, daß er
einen gültigen Berufspilotenschein besitzt,
eine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, undeine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt 700 Stunden Dauer ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen Flugzeit müssen Motorflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 100 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat.In der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen Flugzeit müssen Motorflüge als verantwortlicher Pilot von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer enthalten sein. Auf Antrag sind Motorflüge als zweiter Pilot bis zum Ausmaß von 100 Stunden Dauer auf die erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot zur Hälfte anzurechnen, wenn der Bewerber nachweist, daß er bei diesen Flügen die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten unter der Aufsicht eines verantwortlichen Piloten ausgeführt hat.
(3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugzeit als verantwortlicher Pilot müssen Nachtflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer enthalten sein. Bei diesen Nachtflügen muß der Bewerber mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen sowie Überlandflüge von wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt haben. Auf die erforderliche Anzahl von Nachtflugstunden als verantwortlicher Pilot sind Nachtflüge als zweiter Pilot zur Hälfte anzurechnen.In der gemäß Absatz 2, erforderlichen Flugzeit als verantwortlicher Pilot müssen Nachtflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer enthalten sein. Bei diesen Nachtflügen muß der Bewerber mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen sowie Überlandflüge von wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt haben. Auf die erforderliche Anzahl von Nachtflugstunden als verantwortlicher Pilot sind Nachtflüge als zweiter Pilot zur Hälfte anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12146394
alte Dokumentnummer
N9195848654J