Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 45. Prüfung für Berufspiloten I. Klasse.Paragraph 45, Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung (§ 18) für Berufspiloten I. Klasse umfaßt insbesondere die im § 38 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten I. Klasse von Bedeutung sind, und die in § 61 bezeichneten Gegenstände.Die theoretische Prüfung (Paragraph 18,) für Berufspiloten römisch eins. Klasse umfaßt insbesondere die im Paragraph 38, bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufspiloten römisch eins. Klasse von Bedeutung sind, und die in Paragraph 61, bezeichneten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Berufspiloten römisch eins. Klasse hat der Bewerber zunächst seine fachliche Befähigung auf einem Instrumentenflugübungsgerät nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 62 fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.Die praktische Prüfung ist sodann auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D oder E mit einer Leistung von mindestens 145 PS, und zwar jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 62, fortzusetzen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.
Dokumentnummer
NOR12146395
alte Dokumentnummer
N9195848655J