Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 46. Erweiterungen der Grundberechtigung fürParagraph 46, Erweiterungen der Grundberechtigung für
Berufspiloten I. Klasse.Berufspiloten römisch eins. Klasse.
(1)Absatz eins,Die Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse gemäß § 43 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge jener Typen der Gewichtsklassen D oder E im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.Die Grundberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse gemäß Paragraph 43, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge jener Typen der Gewichtsklassen D oder E im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat. Die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 62 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf Motorflugzeugen jener Typen auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 38, Litera a, bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 62, bezeichneten Prüfungsaufgaben auf Motorflugzeugen jener Typen auszuführen, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 lit. b gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.Die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
Dokumentnummer
NOR12146396
alte Dokumentnummer
N9195848656J