Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 47. Verlängerung und Erneuerung der BerechtigungParagraph 47, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung
für Berufspiloten I. Klasse.für Berufspiloten römisch eins. Klasse.
(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der in § 43 bezeichneten Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. Dabei müssen zehn Abflüge und zehn Landungen bei Nacht durchgeführt worden sein. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 43, bezeichneten Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. Dabei müssen zehn Abflüge und zehn Landungen bei Nacht durchgeführt worden sein. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.
(2)Absatz 2,Für die Verlängerung von Typenberechtigungen D oder E hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Die Flüge sind auf die in Abs. 1 bezeichneten Flüge anzurechnen.Für die Verlängerung von Typenberechtigungen D oder E hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Die Flüge sind auf die in Absatz eins, bezeichneten Flüge anzurechnen.
(3)Absatz 3,Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß § 43 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18, 38 und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß § 46 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß § 38 eine Prüfung gemäß § 38 lit.a tritt.Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß Paragraph 43, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18, 38 und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß Paragraph 38, eine Prüfung gemäß Paragraph 38, Litera a, tritt.
Dokumentnummer
NOR12146397
alte Dokumentnummer
N9195848657J