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§ 47 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4716.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 47, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung

für Berufspiloten römisch eins. Klasse.

  1. Absatz eins,Für die Verlängerung der in Paragraph 43, bezeichneten Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. Dabei müssen zehn Abflüge und zehn Landungen bei Nacht durchgeführt worden sein. Außerdem hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb des letzten Monates vor der Antragstellung einen Instrumentenflug ohne Sicht in der Dauer von wenigstens 30 Minuten unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenflug-Lehrberechtigung einwandfrei ausgeführt hat.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung von Typenberechtigungen D oder E hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten sechs Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Die Flüge sind auf die in Absatz eins, bezeichneten Flüge anzurechnen.
  3. Absatz 3,Für die Erneuerung ruhender Grundberechtigungen gemäß Paragraph 43, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18, 38 und 61 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 62 nachzuweisen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der theoretischen Prüfung gemäß Paragraph 38, eine Prüfung gemäß Paragraph 38, Litera a, tritt.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146397

alte Dokumentnummer

N9195848657J