Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 48. Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse.Paragraph 48, Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.
(1)Absatz eins,Der Berufspilotenfluglehrer I. Klasse ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten I. Klasse auf Motorflugzeugen von Typen mit einem Gewicht von mehr als 14.000 kg auszubilden.Der Berufspilotenfluglehrer römisch eins. Klasse ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten römisch eins. Klasse auf Motorflugzeugen von Typen mit einem Gewicht von mehr als 14.000 kg auszubilden.
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Prüfung für Berufspilotenfluglehrer I. Klasse).Die Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Prüfung für Berufspilotenfluglehrer römisch eins. Klasse).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt undeinen gültigen Berufspilotenschein römisch eins. Klasse und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt und
mindestens drei Jahre erfolgreich als Berufspilot I. Klasse, als Privatpilotenfluglehrer oder als Berufspilotenfluglehrer tätig war.mindestens drei Jahre erfolgreich als Berufspilot römisch eins. Klasse, als Privatpilotenfluglehrer oder als Berufspilotenfluglehrer tätig war.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines I. Klasse erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer I. Klasse tätig war.Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines römisch eins. Klasse erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer römisch eins. Klasse tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146398
alte Dokumentnummer
N9195848658J