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§ 48 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4816.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 48, Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.

  1. Absatz eins,Der Berufspilotenfluglehrer römisch eins. Klasse ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten römisch eins. Klasse auf Motorflugzeugen von Typen mit einem Gewicht von mehr als 14.000 kg auszubilden.
  2. Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Prüfung für Berufspilotenfluglehrer römisch eins. Klasse).
  3. Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. Litera a
      einen gültigen Berufspilotenschein römisch eins. Klasse und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt und
    2. Litera b
      mindestens drei Jahre erfolgreich als Berufspilot römisch eins. Klasse, als Privatpilotenfluglehrer oder als Berufspilotenfluglehrer tätig war.
  4. Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines römisch eins. Klasse erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer römisch eins. Klasse tätig war.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146398

alte Dokumentnummer

N9195848658J