Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 54. Lehrberechtigung für Linienpiloten.Paragraph 54, Lehrberechtigung für Linienpiloten.
(1)Absatz eins,Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung (§ 57) ist.Der Linienpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten, Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Linienpiloten). Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse darf er jedoch auf Motorflugzeugen mit einem Gewicht bis 14.000 kg nur dann ausbilden, wenn er Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) ist.
(2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Linienpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Linienpiloten-Fluglehrerprüfung).
(3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
einen gültigen Linienpilotenschein und, sofern er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt, sowieeinen gültigen Linienpilotenschein und, sofern er die Berechtigung anstrebt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten römisch eins. Klasse auszubilden, eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt, sowie
mindestens zwei Jahre erfolgreich als Linienpilot tätig war.
(4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Linienpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Linienpilotenscheines erfolgreich als Linienpilotenfluglehrer tätig war.
Dokumentnummer
NOR12146404
alte Dokumentnummer
N9195848664J