Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten.
§ 55. Berechtigung zum Abfliegen und Landen vonParagraph 55, Berechtigung zum Abfliegen und Landen von
Land-, Wasser- und Amphibienflugzeugen.
(1)Absatz eins,Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens und Landens darauf,
Land- und Amphibienflugzeuge von Landflächen abzufliegen und auf Landflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Landflugzeugen abgelegt worden sind, beziehungsweise
Wasser- und Amphibienflugzeuge von Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt worden sind.
(2)Absatz 2,Auf Antrag ist
Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b beziehungsweiseMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, beziehungsweise
Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. aMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a
als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen, wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen, wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachgewiesen haben.
(3)Absatz 3,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (§§ 30 lit. a beziehungsweise 38 lit. a), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (§ 30 lit. b).Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (Paragraphen 30, Litera a, beziehungsweise 38 Litera a,), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (Paragraph 30, Litera b,).
(4)Absatz 4,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (§§ 31 Abs. 4, 33 Abs. 3 beziehungsweise 39 Abs. 5 lit. a und c beziehungsweise Abs. 6 lit. a) und Signalziellandungen (§§ 31 Abs. 5, 39 Abs. 5 lit. b) auszuführen.Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 4, 33, Absatz 3, beziehungsweise 39 Absatz 5, Litera a und c beziehungsweise Absatz 6, Litera a,) und Signalziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 5, 39, Absatz 5, Litera b,) auszuführen.
(5)Absatz 5,Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.
Schlagworte
Landflugzeug, Wasserflugzeug
Dokumentnummer
NOR12146405
alte Dokumentnummer
N9195848665J