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§ 55 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5516.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten.

Paragraph 55, Berechtigung zum Abfliegen und Landen von

Land-, Wasser- und Amphibienflugzeugen.

  1. Absatz eins,Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens und Landens darauf,
    1. Litera a
      Land- und Amphibienflugzeuge von Landflächen abzufliegen und auf Landflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Landflugzeugen abgelegt worden sind, beziehungsweise
    2. Litera b
      Wasser- und Amphibienflugzeuge von Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt worden sind.
  2. Absatz 2,Auf Antrag ist
    1. Litera a
      Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, beziehungsweise
    2. Litera b
      Motorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a
    als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen, wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachgewiesen haben.
  3. Absatz 3,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (Paragraphen 30, Litera a, beziehungsweise 38 Litera a,), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (Paragraph 30, Litera b,).
  4. Absatz 4,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 4, 33, Absatz 3, beziehungsweise 39 Absatz 5, Litera a und c beziehungsweise Absatz 6, Litera a,) und Signalziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 5, 39, Absatz 5, Litera b,) auszuführen.
  5. Absatz 5,Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.

Schlagworte

Landflugzeug, Wasserflugzeug

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146405

alte Dokumentnummer

N9195848665J