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§ 56 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5616.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 56, Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten.

  1. Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen (Schleppflugberechtigung) zu erteilen, wenn sie die in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 3, nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2,Wer sich um eine Schleppflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er mindestens vier Schleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers einwandfrei ausgeführt hat.
  3. Absatz 3,Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Vollkreisen in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander auszuführen.
  4. Absatz 4,Bei den gemäß Absatz 2 und 3 erforderlichen Schleppflügen muß das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
  5. Absatz 5,Für die Verlängerung der Schleppflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er für je sechs Monate der Gültigkeitsdauer seiner Schleppflugberechtigung einen Schleppflug ausgeführt hat.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146406

alte Dokumentnummer

N9195848666J