Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 59. Instrumentenflugberechtigung fürParagraph 59, Instrumentenflugberechtigung für
Motorflugzeugpiloten.
(1)Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 60 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 61 und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 beziehungsweise 51 nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 127, zu erteilen, wenn sie die in Paragraph 60, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 61 und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 45, beziehungsweise 51 nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2,Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 45 oder 51 abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Flugzeugen auszuführen.Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 45, oder 51 abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Flugzeugen auszuführen.
(3)Absatz 3,Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen.
(4)Absatz 4,Die Instrumentenflugberechtigung ist um die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 62 abgelegt worden ist.Die Instrumentenflugberechtigung ist um die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 62, abgelegt worden ist.
(5)Absatz 5,Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.
Dokumentnummer
NOR12146409
alte Dokumentnummer
N9195848669J