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§ 59 ZLPV

Fassungen
16.10.1958 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5916.10.195831.12.2008 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

16.10.1958BGBl. Nr. 219/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 59, Instrumentenflugberechtigung für

Motorflugzeugpiloten.

  1. Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 127, zu erteilen, wenn sie die in Paragraph 60, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 61 und 62 oder bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 45, beziehungsweise 51 nachgewiesen haben.
  2. Absatz 2,Wenn die praktische Zusatzprüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abgelegt worden ist, darf der Motorflugzeugpilot Instrumentenflüge nur auf einmotorigen Flugzeugen ausführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug oder ist eine Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 45, oder 51 abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot berechtigt, Instrumentenflüge mit ein- und mehrmotorigen Flugzeugen auszuführen.
  3. Absatz 3,Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen. Ist die praktische Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt worden, so ist der Motorflugzeugpilot nur berechtigt, Instrumentenflüge auf Flugzeugen dieser Gewichtsklasse auszuführen.
  4. Absatz 4,Die Instrumentenflugberechtigung ist um die Berechtigung zu erweitern, Instrumentenflüge mit Flugzeugen jener Gewichtsklassen oder Typen auszuführen, für die eine praktische Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 62, abgelegt worden ist.
  5. Absatz 5,Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten steht die Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR12146409

alte Dokumentnummer

N9195848669J