Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 69. Alleinflug über Land vor Erteilung einesParagraph 69, Alleinflug über Land vor Erteilung eines
Privat-Hubschrauberpilotenscheines.
(1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in § 66 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein hat außer den in Paragraph 66, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der theoretischen und der praktischen Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens drei Stunden mit einer Landung auf einem wenigstens 30 km entfernten Platz durchgeführt hat.
(2)Absatz 2,Bei diesem Flug muß sich der Bewerber allein an Bord des Hubschraubers befinden, ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen.
Dokumentnummer
NOR12146419
alte Dokumentnummer
N9195848679J