Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 70. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 70, Erweiterungen der Grundberechtigung
für Privat-Hubschrauberpiloten.
(1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 65 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 65, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Typen im Fluge zu führen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 67 lit. a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in Paragraph 67, Litera a und b bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubertypen, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.
(3)Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.
Dokumentnummer
NOR12146420
alte Dokumentnummer
N9195848680J